MPIONIER e.U.
Agenturleistungen und Vertragsabwicklung | Fassung 29.09.2026 v2.3
Diese Fassung gilt ausschließlich für Unternehmergeschäfte nach Maßgabe von Abschnitt 1, unabhängig von der Rechtsform. Verbrauchergeschäfte einschließlich geschützter Gründungsgeschäfte natürlicher Personen sind nicht erfasst.
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1 MPIONIER e.U. („Agentur“) erbringt Google Ads und Suchmaschinenwerbung, Social-Media-Marketing, Suchmaschinenoptimierung, Website- und Landingpage-Leistungen, Content-Produktion sowie Grafikdesign, Branding und Firmenlogos. Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 1 KSchG, sofern der Auftrag zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Die leistungsbezogenen Bestimmungen in der Anlage gelten für die jeweils tatsächlich beauftragten Leistungen.
1.2 Der Geltungsbereich ist nicht auf bestimmte Rechtsformen oder Berufsgruppen beschränkt. Unter den Voraussetzungen von Punkt 1.1 sind insbesondere erfasst:
a) eingetragene und nicht eingetragene Einzelunternehmer, Angehörige freier Berufe – insbesondere Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Psychotherapeuten und Physiotherapeuten –, andere selbstständig tätige Therapeuten und Gesundheitsberufe, selbstständig tätige Künstler sowie Neue Selbstständige;
b) Kapitalgesellschaften, insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Flexible Kapitalgesellschaften (FlexKapG/FlexCo), Aktiengesellschaften (AG) und Europäische Gesellschaften (SE);
c) rechtsfähige Personengesellschaften, insbesondere offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG), einschließlich GmbH & Co KG;
d) Genossenschaften, Vereine, Stiftungen sowie sonstige juristische Personen und rechtsfähige Organisationen;
e) die als Auftraggeber handelnden Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR/GesnbR), einschließlich entsprechend organisierter Arbeitsgemeinschaften, nach Maßgabe von Punkt 1.4.
Die Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend; auch andere inländische und ausländische Rechtsformen sind unter den Voraussetzungen von Punkt 1.1 erfasst.
1.3 Die Nennung einer Rechtsform oder Berufsgruppe begründet für sich allein keine Unternehmereigenschaft. Bei Vereinen und sonstigen Organisationen ist insbesondere zu prüfen, ob der konkrete Auftrag ihrer unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen ist. Fehlende Gewinnerzielungsabsicht schließt eine solche Tätigkeit nicht aus. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten gemäß § 1 Abs. 2 KSchG stets als Unternehmer. Maßgeblich bleibt die gesetzliche Einordnung des konkreten Vertrags.
1.4 Eine GesbR besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Bei einem Auftrag für eine GesbR sind die verpflichteten Gesellschafter als Vertragspartner und die für sie vertretungsbefugten Personen im Angebot bzw. bei Vertragsabschluss eindeutig zu bezeichnen. Die Anwendbarkeit dieser B2B-AGB ist für die jeweiligen Vertragspartner zu prüfen. Bei Gesellschaften in Gründung ist ebenfalls vor Vertragsabschluss festzuhalten, welcher bereits bestehende Rechtsträger oder welche Personen den Auftrag erteilen und wer sie wirksam vertritt. Bei Kanzleien, Ordinationen, Praxen und Praxisgemeinschaften ist ebenso der tatsächliche Inhaber bzw. Rechtsträger als Auftraggeber zu benennen; eine Geschäfts- oder Praxisbezeichnung allein ersetzt diese Zuordnung nicht.
1.5 Verbrauchergeschäfte sind von dieser Fassung nicht erfasst. Dies gilt insbesondere für Gründungsgeschäfte natürlicher Personen gemäß § 1 Abs. 3 KSchG, die vor Aufnahme des Unternehmensbetriebs dessen Voraussetzungen schaffen. Eine geschäftliche Verwendungsabsicht, die Bezeichnung „in Gründung“ oder eine Erklärung des Kunden, Unternehmer zu sein, ersetzt die gesetzliche Prüfung nicht. Zwingende Verbraucherschutzrechte werden durch diese AGB nicht ausgeschlossen. Für solche Aufträge bedarf es gesonderter, verbraucherkonformer Vertragsunterlagen.
1.6 Maßgeblich sind die wirksam getroffenen Vereinbarungen der Parteien einschließlich mündlicher und elektronischer Absprachen. Individuelle Vereinbarungen einschließlich wirksamer späterer Absprachen gehen diesen AGB vor. Danach gelten die ausdrücklich einbezogene Leistungsbeschreibung und diese AGB einschließlich Anlage. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur bei entsprechender Einigung. Gesetzlich vorgeschriebene Formen bleiben unberührt.
1.7 Vereinbarungen können über die in Abschnitt 2 beschriebenen Kommunikationswege erfolgen. Eine dort zugelassene elektronische Nachricht setzt keine eigenhändige Unterschrift voraus; sie erfüllt aber nicht automatisch jede gesetzlich verlangte Schriftform.
2. Angebot, Auftrag und Vertragsabschluss
2.1 Leistungsumfang und Vergütung ergeben sich aus der Vereinbarung der Parteien, insbesondere aus einem angenommenen Angebot und wirksamen ergänzenden Absprachen. Ein als verbindlich bezeichnetes Angebot kann innerhalb der dort genannten Bindungsfrist unverändert angenommen werden.
2.2 Der Vertrag kommt durch eindeutige Annahme eines verbindlichen Angebots innerhalb seiner Annahmefrist zustande, insbesondere durch Unterschrift, E-Mail oder eindeutig auf das Angebot bezogene Nachricht über einen vereinbarten Kommunikationskanal. Ein Vertrag kann auch durch gesetzlich wirksames schlüssiges Verhalten oder eine wirksame mündliche Einigung entstehen. Besondere gesetzliche oder ausdrücklich vereinbarte Abschlussformen bleiben unberührt. Eine bloße Kontaktanfrage ist noch kein Auftrag.
2.3 Diese AGB werden Vertragsbestandteil, wenn die Agentur vor Vertragsabschluss ausdrücklich auf ihre Geltung hinweist, dem Kunden die maßgebliche Fassung zugänglich macht und die Parteien ihre Einbeziehung vereinbaren. Der Kunde erhält vor seiner Annahmeerklärung die Möglichkeit, die maßgebliche Fassung einzusehen. Ein erstmaliger Hinweis auf einer Rechnung genügt nicht.
2.4 Der Kunde gibt den tatsächlichen Auftraggeber, dessen vollständigen Namen bzw. Firma, Rechtsform, Anschrift und die vertretungsbefugte Person zutreffend an. Er teilt mit, ob der Auftrag einer bereits ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit, deren erstmaliger Vorbereitung oder einem privaten Zweck dient. Die Agentur kann angemessene Nachweise zur Identität und Vertretungsbefugnis anfordern. Diese Angaben dienen der Klärung des Vertragspartners und der Vertragsgrundlagen; sie begründen keine von der tatsächlichen Rechtslage abweichende Unternehmereigenschaft.
2.5 Für vertragsbezogene Erklärungen können die für das Projekt benannten E-Mail-Adressen, WhatsApp-Rufnummern und Nachrichtenkonten sozialer Netzwerke genutzt werden. Eine dokumentierbare elektronische Erklärung ist eine lesbare Nachricht, die ihrem Absender zugeordnet und mit Datum und Inhalt gespeichert werden kann. Gesetzlich vorgeschriebene Formen und ausdrücklich vereinbarte besondere Abschlussverfahren bleiben unberührt.
2.6 Für Erklärungen von Ansprechpartnern ist deren bestehende Vertretungsbefugnis maßgeblich. Eine rein fachliche Ansprechperson gilt nicht allein deswegen als zur Bestellung kostenpflichtiger Zusatzleistungen bevollmächtigt. Änderungen mitgeteilter Befugnisse werden der anderen Partei zeitnah bekannt gegeben. Bei Unklarheiten kann eine Klarstellung verlangt werden. Gesetzliche Vertretungsregeln und Sorgfaltspflichten bleiben unberührt.
2.7 Telefonische oder persönliche Vereinbarungen können wirksam sein, soweit keine gesetzliche oder ausdrücklich vereinbarte Form entgegensteht. Zur Beweissicherung können die Parteien den Inhalt anschließend in einer elektronischen Nachricht festhalten. Soweit keine besondere Form vorgeschrieben oder vereinbart ist, hängt die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht von einer nachträglichen Zusammenfassung oder zusätzlichen Bestätigung ab. Eine einseitige Zusammenfassung begründet für sich allein keine Zustimmung des Empfängers. Erforderliche dokumentierte datenschutzrechtliche Weisungen und Vereinbarungen nach Art. 28 DSGVO bleiben unberührt.
2.8 Bloßes Schweigen, Zustell- oder Lesebestätigungen gelten für sich allein nicht als Auftrag, Freigabe oder Zustimmung zu Mehrkosten. Für Nachrichten ist ihr nach Inhalt und Umständen erkennbarer Erklärungswert maßgeblich. Gesetzlich wirksame schlüssige Erklärungen sowie bestehende eindeutige Aufträge und Freigaben bleiben unberührt.
3. Leistungsumfang und fachgerechte Ausführung
3.1 Maßgeblich sind das vereinbarte Briefing, Leistungsbeschreibung, Mengen, Formate, Funktionen, Plattformen, Nutzungszwecke, Termine und Betreuungszeiträume. Der Pauschalpreis deckt die vereinbarten und zur vertragsgemäßen Erfüllung erforderlichen Leistungen. Zusätzlich gewünschte Leistungen bedürfen einer Vereinbarung nach Abschnitt 5. Die Anlage konkretisiert die sechs Leistungsbereiche.
3.2 Die Agentur schuldet fachgerechte Ausführung und die vereinbarten sowie gesetzlich geschuldeten Eigenschaften. Bei einem Werkauftrag ist das vertragsgemäße Ergebnis geschuldet; bloßer Zeitaufwand ersetzt dessen Herstellung nicht. Wirtschaftliche Ergebnisse oder bestimmte Plattformwerte werden nur geschuldet, wenn sie als vertragliches Ergebnis zugesagt wurden. Konkrete individuelle Zusagen werden durch allgemeine Hinweise in diesen AGB nicht aufgehoben.
3.3 Technische Darstellungen können je nach Endgerät, Browser, Betriebssystem, Display, Schrift-Rendering oder Einstellungen geringfügig abweichen. Eine pixelidentische Darstellung auf allen Systemen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde stellt die für das Projekt erforderlichen Informationen, Materialien, rechtmäßig nutzbaren Zugänge, Freigaben und Ansprechpartner rechtzeitig bereit und trifft notwendige Entscheidungen ohne vermeidbare Verzögerung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst dies auch die Beschaffung erforderlicher Berechtigungen, Dateien und Zugänge bei einem von ihm eingeschalteten Vorbetreuer. Übernimmt die Agentur deren Anforderung, schuldet sie die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Anforderung, nicht den Erfolg der Mitwirkung eines unabhängigen Dritten, sofern ein solcher Erfolg nicht gesondert zugesagt wurde.
4.2 Der Kunde prüft von ihm bereitgestellte oder freigegebene Texte, Bilder, Logos, Produktdaten, Preise, Kontaktdaten und sonstige Angaben auf sachliche Richtigkeit und Aktualität.
4.3 Erforderliche Mitwirkung kann unter Setzung einer angemessenen Frist angefordert werden. Fehlt sie, kann der davon abhängige Arbeitsschritt nach Hinweis bis zur Klärung pausieren. Verzögert ein unabhängig von der Agentur tätiger Kundenvorbetreuer die erforderliche Bereitstellung, verschieben sich nur die davon betroffenen Termine im erforderlichen angemessenen Umfang, soweit die Agentur die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Gesetzliche Informations-, Warn- und Sorgfaltspflichten sowie die Verantwortung für eigene Erfüllungsgehilfen bleiben unberührt. Es entsteht keine automatische Freigabe; Zusatzleistungen richten sich nach Abschnitt 5.
4.4 Bei unterbliebener notwendiger Mitwirkung kann die Agentur nach Maßgabe des § 1168 Abs. 2 ABGB eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass der Vertrag nach deren fruchtlosem Ablauf als aufgehoben gilt. Vergütungsansprüche richten sich nach Punkt 19.2. Gesetzliche Beendigungsrechte bleiben unberührt.
5. Freigaben, Korrekturen und Änderungswünsche
5.1 Eine Freigabe muss nach ihrem Inhalt und den Umständen erkennen lassen, welches Arbeitsergebnis und welcher Zweck freigegeben werden, etwa Weiterbearbeitung, Veröffentlichung, Kampagnenstart oder Budget. Sie kann insbesondere mündlich oder über die vereinbarten Kommunikationskanäle erfolgen, soweit keine besondere Form erforderlich ist. Gestaltungsfreigabe bedeutet nicht automatisch Budgetfreigabe oder Zustimmung zu Mehrkosten. Gesetzliche Mängelrechte und eigene Sorgfaltspflichten der Agentur bleiben unberührt.
5.2 Soweit kein anderer Umfang vereinbart ist, sind bei einem einzelnen kreativen Arbeitsergebnis zwei gebündelte Korrekturrunden innerhalb des vereinbarten Briefings enthalten. Bei einer Website gelten diese für den gesamten vorgelegten Websiteentwurf, nicht zusätzlich für jede Seite; bei einem Logo für die ausgewählte Gestaltungsrichtung. Bei monatlichen Content-Paketen gelten zwei Runden für das gesamte vorgelegte Monatspaket. Eine Runde umfasst die zusammengefasste Rückmeldung des Kunden und deren Umsetzung. Verspätete Rückmeldung bewirkt keine automatische Freigabe.
5.3 Änderungen des vereinbarten Briefings, weitere Gestaltungsrichtungen und zusätzliche Korrekturrunden setzen eine Vereinbarung über den zusätzlichen Leistungsumfang und die Vergütung oder deren Berechnungsgrundlage voraus. Eine Kostenobergrenze gilt nur, soweit vereinbart. Gesetzliche Informations- und Zustimmungserfordernisse bleiben unberührt. Die Herstellung vereinbarter oder gesetzlich geschuldeter Eigenschaften und die Behebung von Mängeln sind keine kostenpflichtigen Korrekturen und werden nicht auf die enthaltenen Runden angerechnet.
5.4 Nachträge können zur Beweissicherung dokumentiert werden. Ein bloßer Hinweis auf möglichen Mehraufwand ersetzt keine erforderliche Einigung. Vereinbarte Stundenleistungen werden nach dem tatsächlich erbrachten, nachvollziehbar abgerechneten Zeitaufwand vergütet. Gesetzliche Pflichten bei Kostenvoranschlägen bleiben unberührt.
5.5 Bei laufender Content-Betreuung kann der Kunde einen eindeutig bezeichneten Redaktionsplan einschließlich der enthaltenen finalen Inhalte und Veröffentlichungstermine gesammelt freigeben. Eine Freigabe von Themen allein ist keine Freigabe später noch unbekannter Texte, Bilder oder Werbebudgets. Innerhalb ausdrücklich vereinbarter Leitlinien kann ein begrenzter Handlungsspielraum für laufende Kampagnensteuerung erteilt werden. Wesentliche Abweichungen und zusätzliche Kosten bedürfen neuer Zustimmung.
6. Termine, Projektplan und Verzögerungen
6.1 Vereinbarte Termine und Meilensteine sind einzuhalten. Vereinbarte Voraussetzungen wie Kundenzulieferungen oder Anzahlungen bleiben maßgeblich.
6.2 Bei vom Kunden verursachten Verzögerungen oder gemeinsam vereinbarten Leistungsänderungen werden Termine im erforderlichen angemessenen Umfang angepasst. Bei nicht von der Agentur zu vertretenden externen Hindernissen gelten die gesetzlichen Informations- und Abhilfepflichten. Gesetzliche Verzugs-, Rücktritts- und Schadenersatzrechte sowie die Verantwortung für Erfüllungsgehilfen bleiben unberührt.
6.3 Für ausdrücklich vereinbarte Fixtermine gelten die gesetzlichen Verzugs- und Informationspflichten.
7. Fremdleistungen, Drittanbieter, Domains und Hosting
7.1 Die Agentur darf geeignete externe Mitarbeiter und Dienstleister einsetzen und bleibt für die geschuldete Leistung nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln verantwortlich. Vertraulichkeit, erforderliche Nutzungsrechte und datenschutzrechtliche Genehmigungen werden sichergestellt. Diese Bestimmung ersetzt keine erforderliche Zustimmung zu Unterauftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
7.2 Fremdkosten, insbesondere für Domains, Hosting, Lizenzen, Stockmaterial, Plugins, Werbebudgets, Plattformen, Versand oder sonstige Drittdienste, sind nur im Agenturhonorar enthalten, wenn dies ausdrücklich ausgewiesen ist.
7.3 Für Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Richtlinienänderungen, Sperren oder Änderungen von Drittplattformen und Drittsoftware haftet die Agentur nur, soweit sie diese Umstände schuldhaft verursacht oder eine eigene vertragliche Pflicht verletzt hat.
7.4 Ob der Kunde selbst Vertragspartner und Kontoinhaber eines Drittanbieters ist oder die Agentur einen Reseller- oder Verwaltungsdienst erbringt, richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien. Ohne abweichende Vereinbarung werden neu registrierte Domains auf den Kunden geführt und Werbekonten dem Kunden zugeordnet; die Agentur erhält erforderliche Verwaltungsrechte. Kostenpflichtige Verträge im Namen des Kunden erfordern eine entsprechende Vollmacht. Kundeneigentum und bestehende Zugangsrechte werden nicht durch die Verwaltung auf die Agentur übertragen.
7.5 Bekannte technische Einschränkungen, die einer ausdrücklich vereinbarten Nutzung wesentlich entgegenstehen, sind im Rahmen der gesetzlichen Aufklärungspflichten zu berücksichtigen. Bei Vertragsende stellt die Agentur die dem Kunden vertraglich oder gesetzlich zustehenden kundenspezifischen Zugänge, Unterlagen und Arbeitsergebnisse im geschuldeten Umfang bereit. Deren vereinbarte Bereitstellung ist vom vereinbarten Entgelt umfasst. Zentrale Agenturzugänge und Daten anderer Kunden sind nicht umfasst. Weitergehende Migration, Einrichtung bei Dritten oder Schulung ist nur geschuldet, soweit vereinbart. Fremde Zugänge oder bereits bezahlte unabhängige Leistungen werden nicht zur Durchsetzung anderer Forderungen blockiert. Gesetzliche Rechte und Pflichten bleiben unberührt.
7.6 Hosting-, Wartungs- und Sicherungsleistungen richten sich nach dem jeweils vereinbarten Umfang. Ohne laufenden Betreuungsauftrag ist keine darüber hinausgehende dauernde Überwachung zugesagt. Gesetzliche Gewährleistungs- und Aktualisierungspflichten bleiben bestehen.
8. Honorar, Teilzahlungen und Auslagen
8.1 Es gelten die vereinbarten Pauschalen, Stundensätze und Zahlungsstufen zuzüglich der jeweils anzuwendenden Umsatzsteuer.
8.2 Anzahlungen und Fortschrittszahlungen sind nach Maßgabe der vereinbarten Beträge, Fälligkeiten und gegebenenfalls Leistungsstände geschuldet. Eine Anzahlung kann Voraussetzung für den Leistungsbeginn sein, wenn dies vereinbart ist. Teilzahlungen werden auf den Gesamtpreis angerechnet. Ohne besonderen Zahlungsplan gelten die gesetzlichen Fälligkeitsregeln. Bei Monatspaketen ist Vorauszahlung nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
8.3 Kostenpflichtige Zusatzleistungen setzen die Vereinbarung nach Abschnitt 5 voraus. Absehbare Überschreitungen eines vereinbarten Kostenrahmens zeigt die Agentur rechtzeitig an. Zwingende Rechte bei Kostenvoranschlägen bleiben bestehen.
8.4 Gesonderte Auslagen, Fremdkosten und etwaige Beschaffungs- oder Verwaltungsaufschläge bedürfen einer vorab vereinbarten Grundlage. Ein Aufschlag wird nicht allein durch die Weiterverrechnung von Werbebudget begründet.
9. Rechnungslegung, Fälligkeit und Zahlungsverzug
9.1 Ordnungsgemäß fällige Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, binnen 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zu bezahlen.
9.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte. Die Agentur kann außerdem den gesetzlichen Pauschalbetrag für Betreibungskosten und – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – darüber hinausgehende angemessene Betreibungs- und Rechtsverfolgungskosten verlangen.
9.3 Bei Zahlungsverzug kann die Agentur nach Mahnung mit angemessener Nachfrist und angekündigter Aussetzung noch nicht erbrachte Leistungen im rechtlich zulässigen, verhältnismäßigen Umfang aussetzen. Ein berechtigter Einwand, ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht oder eine berechtigte Aufrechnung begründet insoweit keinen Zahlungsverzug. Eine wegen eigener Mängel berechtigt zurückbehaltene Zahlung berechtigt insoweit nicht zu einer solchen Aussetzung. Der Projektplan wird nach Ende einer berechtigten Aussetzung angemessen angepasst.
9.4 Aufrechnungen des Kunden sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig, soweit gesetzlich zulässig.
10. Fertigstellung, Prüfung und Beanstandung
10.1 Die Agentur teilt dem Kunden die Fertigstellung bzw. Bereitstellung eines vereinbarten Projektstands mit. Der Kunde prüft die Leistung zeitnah anhand der vereinbarten Leistungsbeschreibung.
10.2 Der Kunde wird gebeten, erkennbare Abweichungen möglichst innerhalb von zehn Werktagen nach Bereitstellung konkret mitzuteilen, etwa per E-Mail oder über einen vereinbarten Nachrichtenkanal. Verdeckte Mängel sollen nach Entdeckung angezeigt werden. Durch diese Bitte entstehen weder eine zusätzliche Ausschlussfrist noch eine fiktive Freigabe. Eine im Einzelfall tatsächlich anwendbare gesetzliche Untersuchungs- oder Rügepflicht bleibt unberührt.
10.3 Maßgeblich sind vereinbarte und gesetzlich geschuldete Eigenschaften. Ein bloß nachträglicher Geschmackswechsel gegenüber einem entsprechend dem Briefing und einer konkreten Freigabe ausgeführten Stand ist für sich allein kein Mangel. Eine berechtigte Beanstandung wegen tatsächlicher Abweichungen wird nicht als kostenpflichtiger Änderungswunsch behandelt.
10.4 Unwesentliche Mängel, die die vertragsgemäße Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen, hindern die dokumentierte Fertigstellung nicht. Berechtigte Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
11. Gewährleistung
11.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, soweit nicht für die konkrete Leistung eine rechtlich zulässige individuelle Abweichung vereinbart wurde.
11.2 Bei berechtigten Mängeln ist der Agentur zunächst Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben, sofern dies möglich und zumutbar ist. Gesetzliche Rechte auf Preisminderung oder Vertragsauflösung bestehen nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen.
11.3 Eingriffe des Kunden oder Dritter, Systemänderungen oder Änderungen externer Plattformen schließen Rechte nicht pauschal aus. Entscheidend sind Ursache und Zeitpunkt des Mangels sowie die vereinbarten und gesetzlichen Pflichten. Eine vereinbarte laufende Betreuung und gesetzliche Aktualisierungspflichten werden durch den Hinweis auf Drittsoftware nicht aufgehoben.
11.4 Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben gewahrt. Selbstständige, ordnungsgemäß erbrachte und fällige Leistungen sind zu bezahlen, soweit sich ein berechtigtes Zurückbehaltungsrecht nicht auch auf sie erstreckt. Die Agentur entscheidet nicht einseitig verbindlich über das Vorliegen eines Mangels.
12. Haftung
12.1 Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet die Agentur nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Personenschäden gelten die gesetzlichen Haftungsregeln.
12.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Agentur für Sach- und Vermögensschäden bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglicht, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Personenschäden, ausdrücklich übernommene Garantien und zwingende gesetzliche Haftung bleiben davon unberührt.
12.3 Individuelle Haftungsvereinbarungen müssen Art und Umfang des Auftrags und vorhersehbare Risiken berücksichtigen. Gesetzlich zwingende Ansprüche, insbesondere betroffener Personen nach Datenschutzrecht, werden nicht eingeschränkt.
12.4 Umfang und Verantwortung für eine Datensicherung richten sich nach der Vereinbarung und den gesetzlichen Sorgfaltspflichten. Die Agentur bleibt für die von ihr geschuldete Datensicherung und fachgerechte Durchführung verantwortlich. Ein Mitverschulden des Kunden ist nach den gesetzlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen; eine fehlende Kundensicherung führt nicht automatisch zum Haftungsausschluss.
13. Online-Marketing, SEO und externe Plattformen
13.1 Bei SEO, Suchmaschinenmarketing, Social Media, Google-Unternehmensprofilen, Ads und sonstigen Plattformleistungen schuldet die Agentur die vereinbarten Maßnahmen, nicht jedoch einen bestimmten Rang, eine bestimmte Anzahl an Leads, Klicks, Verkäufen, Bewertungen, Reichweiten oder Umsätzen, soweit nicht ein bestimmtes Ergebnis konkret vertraglich zugesagt wurde. Individuelle Zusagen bleiben unberührt.
13.2 Algorithmen, Richtlinien, Freigabeprozesse, Sperren, Auktionen, Preise und technische Systeme externer Plattformen liegen außerhalb des Einflussbereichs der Agentur. Die Agentur haftet nicht für deren eigenständige Änderungen oder Entscheidungen, soweit sie diese nicht schuldhaft verursacht hat. Eigene vereinbarte Überwachungs-, Informations- und Reaktionspflichten der Agentur bleiben unberührt.
13.3 Kampagnen werden nur innerhalb der vereinbarten Kanäle, Zeiträume und Ausgabenobergrenzen aktiviert. Eine Budgeterhöhung erfordert eindeutige Zustimmung. Schuldhaft verursachte Überschreitungen werden nicht durch einen allgemeinen Plattformvorbehalt freigestellt.
13.4 Werbekosten werden nach der Vereinbarung der Parteien direkt vom Kunden an die Plattform oder über die Agentur bezahlt. Von der Agentur zu finanzierende Budgets und ausdrücklich genehmigte Fremdkosten können vor ihrem Einsatz angefordert werden. Eine Pflicht zur Vorfinanzierung besteht ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht. Nicht verbrauchte Vorschüsse werden nach Abrechnung zurückgezahlt oder mit Zustimmung verrechnet.
13.5 Der Kunde informiert über eigene Eingriffe in Kampagnen, Konten und Websites, soweit sie den Auftrag beeinflussen. Dadurch veranlasste Zusatzleistungen richten sich nach Abschnitt 5. Eigene Fehler der Agentur werden nicht allein wegen eines Kundenzugriffs ausgeschlossen; gesetzliche Informations- und Warnpflichten bleiben unberührt.
14. Urheberrecht, Nutzungsrechte, Templates und Arbeitsdateien
14.1 Nach Zahlung der Vergütung für das jeweilige eigenständig vereinbarte Arbeitsergebnis erhält der Kunde die vereinbarten Nutzungsrechte. Vorher gestattete Veröffentlichungen sind im dafür freigegebenen Umfang erlaubt. Für individuell für den Kunden gestaltete finale Logos und individuelle prägende Elemente eines Corporate Designs wird, soweit rechtlich möglich, ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Werknutzungsrecht für sämtliche vereinbarten geschäftlichen Verwendungen einschließlich Print, Website, Social Media und bezahlter Werbung eingeräumt. Bearbeitungen durch den Kunden oder dessen beauftragte Dienstleister sind im Rahmen zwingender Urheberpersönlichkeitsrechte gestattet. Die Agentur beschafft erforderliche Rechte ihrer Mitwirkenden und verwendet diese individuellen Endgestaltungen nicht für andere Kunden.
14.2 Für andere finale Arbeitsergebnisse, insbesondere Websites, Texte, Fotos, Videos und Werbemittel, erhält der Kunde mangels anderer Vereinbarung ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Recht zur vereinbarten eigenen Nutzung einschließlich des eigenen Unternehmensauftritts, organischer Veröffentlichungen und bezahlter Werbung sowie zur dafür erforderlichen Bearbeitung, Vervielfältigung und Einschaltung eigener Dienstleister. Weitere Verwertung, insbesondere Weiterverkauf als eigenständiges Produkt, wird gesondert vereinbart.
14.3 Die Übergabe umfasst die für das finale individuelle Arbeitsergebnis vorhandenen bearbeitbaren Projektdateien in ihrem Erstellungsformat, sofern nicht vor Beauftragung ausdrücklich ein anderes Lieferformat vereinbart wurde. Für Logos werden zusätzlich eine geeignete Vektordatei und gebräuchliche Rasterformate geliefert. Nicht umfasst sind verworfene Entwürfe, Rohaufnahmen, interne Kalkulationen, allgemeine Prompts und wiederverwendbare Werkzeuge der Agentur, soweit diese nicht gesondert bestellt oder zur zugesagten Nutzung erforderlich sind. Bei Websites werden geschuldeter Quellcode, kundenspezifische Konfiguration und vereinbarte Exporte übergeben; nicht exportierbare Baukastensysteme sind vor Auftrag offenzulegen.
14.4 Die Agentur bleibt berechtigt, generische, nicht kundenspezifische Elemente, Methoden, Standardcode und Know-how für andere Projekte zu verwenden. Vertrauliche Informationen und unverwechselbare Kundeninhalte dürfen dabei nicht unberechtigt übernommen werden.
14.5 Drittmaterial, etwa Stockfotos, Musik, Schriftsoftware, Bibliotheken und Plugins, unterliegt seinen jeweiligen Lizenzen. Nutzungsgrenzen, zusätzliche Lizenzkosten und fehlende Übertragbarkeit werden vor der betreffenden Bestellung offengelegt und vereinbart. Die Agentur darf zugesagte Verwendungen nicht nachträglich durch ungeeignete Lizenzen beschränken. Exklusivität gilt nicht für offen ausgewiesene allgemeine Schriften oder technische Standardbestandteile. Nicht exklusiv lizenzierbares Stockmaterial wird nicht als exklusives Logo zugesagt. Für ausschließlich KI-generierte Elemente wird ohne gesonderte Klärung keine rechtliche Exklusivität versprochen; zugesagte Exklusivität darf durch den Werkzeugeinsatz nicht unterlaufen werden.
15. Vom Kunden bereitgestellte Inhalte und Rechte Dritter
15.1 Der Kunde gewährleistet, dass er zur Nutzung und Bearbeitung der von ihm bereitgestellten Texte, Bilder, Logos, Marken, Videos, Daten und sonstigen Inhalte im vereinbarten Umfang berechtigt ist.
15.2 Macht ein Dritter wegen eines vom Kunden bereitgestellten oder ausdrücklich angeordneten Inhalts Ansprüche gegen die Agentur geltend, wird der Kunde die Agentur bei der Abwehr unterstützen und ihr notwendige Informationen bereitstellen. Eine Freistellungspflicht besteht nur, soweit der Anspruch auf einer vom Kunden zu vertretenden Rechtsverletzung beruht und dies gesetzlich zulässig ist.
15.3 Die Agentur weist auf erkennbare rechtliche Risiken hin. Eine umfassende rechtliche Prüfung, Markenrecherche oder Registrierung ist nur bei gesonderter Vereinbarung geschuldet und wird, soweit berufsrechtlich erforderlich, durch dazu befugte externe Fachleute vorgenommen. Die eigenen gesetzlichen Prüf-, Warn- und Sorgfaltspflichten bleiben bestehen.
16. Rechtliche Inhalte und Compliance der Kundenwebsite
16.1 Die Agentur ist keine Rechtsanwaltskanzlei und erbringt keine Rechtsberatung. Die technische oder redaktionelle Vorbereitung von Impressum, Datenschutztexten, AGB-Hinweisen, Cookie-Texten oder sonstigen Rechtstexten ersetzt keine anwaltliche Prüfung.
16.2 Soweit rechtliche Inhalte Bestandteil des Auftrags sind, arbeitet die Agentur auf Basis der vom Kunden bereitgestellten Unternehmensdaten und der tatsächlich eingesetzten Website-Technik. Der Kunde hat die finale Fassung vor Veröffentlichung inhaltlich freizugeben und bei Bedarf rechtlich prüfen zu lassen.
16.3 Der Kunde prüft die von ihm gelieferten fachlichen Angaben und teilt notwendige branchenspezifische Vorgaben mit. Bei reglementierten Berufen prüft der Kunde die für ihn geltenden fachlichen und berufsrechtlichen Vorgaben vor Veröffentlichung; gesetzliche Warnpflichten der Agentur bleiben unberührt. Kundenfreigaben entbinden die Agentur nicht von ihrer eigenen Verantwortung und ihren gesetzlichen Pflichten.
17. Einsatz von KI und technischen Hilfsmitteln
17.1 Die Agentur darf zur effizienten Leistungserbringung branchenübliche Software, Automatisierung und KI-gestützte Werkzeuge als Arbeitsmittel einsetzen. Die Verantwortung der Agentur für die vertragsgemäße Leistung bleibt dadurch unberührt.
17.2 Personenbezogene oder vertrauliche Informationen werden nur auf rechtmäßiger Grundlage in geeigneten und für den Zweck freigegebenen Werkzeugen verarbeitet. Erforderliche Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung, Unterauftragsverarbeitung und zu Drittlandübermittlungen werden vor dem entsprechenden Einsatz getroffen. Eine allgemeine KI-Erlaubnis ist keine Einwilligung zur beliebigen Weitergabe von Daten.
17.3 Die Agentur prüft KI-unterstützte Ergebnisse fachlich vor Übergabe. Sie berücksichtigt vertraglich zugesagte Rechte, notwendige Kennzeichnungen und Rechte Dritter. Für Logos und sonstige vereinbarte exklusive Ergebnisse gelten die Anforderungen aus Abschnitt 14; eine allgemein eingeschränkte Schutzfähigkeit KI-generierter Inhalte hebt konkrete Zusagen nicht auf.
18. Datenschutz und Vertraulichkeit
18.1 Beide Parteien behandeln vertrauliche Geschäfts- und Projektinformationen, die als vertraulich erkennbar sind, angemessen vertraulich und verwenden sie nur für die Vertragsdurchführung, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.
18.2 Die datenschutzrechtlichen Rollen werden nach der tatsächlichen Verarbeitung beurteilt. Liegt Auftragsverarbeitung vor, schließen die Parteien vor dieser Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO einschließlich Weisungen, Sicherheitsmaßnahmen, genehmigten Unterauftragsverarbeitern, Unterstützungspflichten, Vorfallmeldung und Rückgabe oder Löschung. Gemeinsame oder eigenständige Verantwortlichkeit wird erforderlichenfalls gesondert geregelt. Die AGB ersetzen keine Rechtsgrundlage für Tracking, Zielgruppenlisten oder Direktwerbung.
18.3 Für Zugriffe und Testdaten gelten die vereinbarten und gesetzlich erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich einer gegebenenfalls abgeschlossenen AVV. Patienten-, Gesundheits- und Mandatsdaten werden nicht als gewöhnliches Projektmaterial angefordert. Wird ein solcher Zugriff ausnahmsweise erforderlich, werden Zweck, Berechtigung, Berufsgeheimnisse und sichere Verarbeitung vorab gesondert geklärt. Irrtümlich übermittelte sensible Daten werden geschützt und unverzüglich mit dem Kunden geklärt; sie werden nicht ungeprüft in KI- oder Werbesysteme geladen.
19. Projektabbruch, Kündigung und unterbleibende Ausführung
19.1 Bei einer Abbestellung oder sonst unterbleibenden Ausführung gelten die gesetzlichen Rechte. Beauftragte und erbrachte Leistungen und wirksam vereinbarte unvermeidbare Fremdkosten werden nachvollziehbar abgerechnet.
19.2 Bei unterbleibender Werkausführung gilt § 1168 ABGB. War die Agentur zur Leistung bereit und wurde sie durch Umstände aufseiten des Kunden gehindert, gebührt ihr das vereinbarte Entgelt abzüglich der ersparten Aufwendungen und des anderweitig erzielten oder absichtlich versäumten Erwerbs. Gesetzliche Ansprüche bei verzögerter Ausführung bleiben unberührt.
19.3 Laufende Betreuung wird grundsätzlich als unbefristeter Vertrag mit einer dreimonatigen Mindestlaufzeit angeboten. Die Mindestlaufzeit gilt nur, wenn sie bei Vertragsabschluss ausdrücklich vereinbart wurde; Leistungsbeginn und frühestmögliches Vertragsende müssen dabei bestimmbar sein. Ohne solche Vereinbarung besteht keine Mindestlaufzeit. Beide Parteien können bereits während der Mindestlaufzeit mit einer Frist von einem Monat zu deren Ende kündigen, danach jederzeit mit einer Frist von einem Monat, ohne Bindung an das Monatsende. Es entsteht keine neue feste Mindestlaufzeit. Eine ausdrücklich vereinbarte reine Befristung endet dagegen ohne automatische Verlängerung.
19.4 Abweichend von Punkt 19.3 kann für laufende SEO-Betreuung im Einzelfall ausdrücklich eine sechsmonatige Mindestlaufzeit vereinbart werden. Eine einmalige SEO-Leistung begründet keine Mindestlaufzeit. Die Kündigungsregelungen aus Punkt 19.3 gelten entsprechend: Kündigung bereits zum Ende der Mindestlaufzeit, danach jederzeit mit einem Monat Frist ohne neue Mindestbindung. Preis, Laufzeit und Kündigung werden vor Abschluss offengelegt. Kündigungen sind insbesondere per E-Mail oder über die für das Projekt vereinbarten Nachrichtenkanäle möglich. Ein Telefonat kann durch eine dokumentierte Erklärung ergänzt werden. Gesetzliche Formfreiheit und günstigere zwingende Kündigungsrechte bleiben unberührt. Die Kündigung kann vor Beginn der Kündigungsfrist erklärt werden.
19.5 Das Recht zur außerordentlichen Auflösung aus wichtigem Grund bleibt bestehen. Eine Projektpause oder fehlende Rückmeldung führt nicht automatisch zu einer zusätzlichen Mindestlaufzeit. Bei längerer Unterbrechung richten sich die weiteren Rechte nach Vertrag und Gesetz. Bei wirksamer Beendigung bleiben entstandene Vergütungsansprüche bestehen; zeitbezogene Betreuungsentgelte für nicht mehr geschuldete Zeiträume werden anteilig abgegrenzt. Tatsächlich separat beauftragte Einmalleistungen bleiben gesondert abrechenbar.
20. Referenzen
20.1 Die Veröffentlichung von Kundenname, Logo, Projektinhalten oder Ergebnissen als Agenturreferenz setzt eine gesonderte ausdrückliche Freigabe voraus. Sie ist keine Voraussetzung für den Auftrag. Die Freigabe bezeichnet Kanäle und Umfang; Vertraulichkeit und erforderliche Rechte betroffener Personen bleiben gewahrt.
20.2 Eine darüber hinausgehende Nutzung nicht öffentlicher Unterlagen, interner Kennzahlen oder vertraulicher Inhalte bedarf einer gesonderten Zustimmung.
21. Erfüllungsort, Recht und Gerichtsstand
21.1 Erfüllungsort ist, soweit nicht anders vereinbart, der Sitz der Agentur in Wien.
21.2 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung überhaupt in Betracht kommt. Zwingend anwendbare Vorschriften und internationale Zuständigkeitsregeln bleiben unberührt. Die rechtliche Einordnung ausländischer Kunden wird nicht allein durch eine Unternehmererklärung ersetzt.
21.3 Eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der Agentur gilt nur, wenn sie mit dem Kunden für den konkreten Unternehmervertrag ausdrücklich vereinbart wurde, etwa im Annahmeblock des Angebots.
22. Schlussbestimmungen
22.1 Änderungen von Kontaktdaten oder zuständigen Ansprechpartnern sind der jeweils anderen Partei zeitnah mitzuteilen.
22.2 Sollte eine einzelne Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt, soweit der Vertrag ohne die betreffende Bestimmung fortbestehen kann. Die Rechtsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
22.3 Die Anlage ist Teil dieser AGB und gilt nur für tatsächlich beauftragte Leistungen. Diese AGB begründen keine Bestellung sämtlicher genannter Leistungen; der konkrete Auftrag richtet sich nach den wirksamen Vereinbarungen der Parteien.
Unternehmensangaben
- Firma
MPIONIER e.U.
- Inhaber
Masad Thani
- Adresse
Rappgasse 3A/3/2, 1210 Wien, Österreich
- Firmenbuch
FN 686228i · Handelsgericht Wien
- Kontakt
Offizielle Kommunikation / Neukunden: office@mpionier.com
Bestandskunden / Service: service@mpionier.com
Telefon: +43 664 1295564
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Anlage Leistungsbezogene Bestimmungen
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für tatsächlich beauftragte Leistungen. Individuell vereinbarte Leistungsbeschreibungen gehen vor. Eine bestimmte Plattform, Leistung oder Menge wird nicht allein durch ihre Nennung bestellt.
L1 Google Ads und Suchmaschinenwerbung
Suchnetzwerke, Zielregionen, Kampagnenumfang, Anzeigenformate, Einrichtung und laufende Betreuung richten sich nach der Vereinbarung der Parteien. Agenturhonorar und Mediabudget werden getrennt ausgewiesen. Tracking und Conversion-Messung sind nur im vereinbarten Umfang und unter den erforderlichen technischen und rechtlichen Voraussetzungen umfasst. Unterschiedliche Zuordnungsmodelle und technisch begrenzte Messbarkeit werden bei Auswertungen berücksichtigt. Kein bestimmter Klickpreis, Umsatz oder Umfang an Anfragen wird ohne konkrete Zusage garantiert.
L2 Social Media Marketing
Die betreuten Kanäle, etwa Facebook, Instagram einschließlich Reels, TikTok oder LinkedIn, sowie Anzahl und Art der Beiträge, Produktion, Veröffentlichung und Werbeschaltung richten sich nach dem vereinbarten Auftrag. Kommentar- und Nachrichtenbetreuung, Krisenkommunikation und Erreichbarkeit außerhalb vereinbarter Zeiten sind nur enthalten, wenn ausdrücklich bestellt. Der Freigabeablauf richtet sich nach den AGB; Themenfreigabe und Freigabe finaler Inhalte werden unterschieden.
L3 Suchmaschinenoptimierung und lokale Sichtbarkeit
Der Auftrag benennt technische und inhaltliche Optimierungen, betreute Seiten und Suchthemen sowie gegebenenfalls Google-Unternehmensprofil, Maps und Maßnahmen zur Gewinnung echter Bewertungen. Drittplattformen entscheiden über Rankings, Profilverifizierung und Bewertungen. Gekaufte oder fingierte Bewertungen und manipulative Rezensionen sind nicht Leistungsbestandteil. Vom Kunden zu liefernde Unternehmensnachweise werden abgestimmt. Eine bestimmte Position oder Bewertungszahl ist nur bei konkreter vertraglicher Zusage geschuldet.
L4 Websites und Landingpages
Seitenumfang, Funktionen, Integrationen, unterstützte Systeme, Inhalte und Lieferformate richten sich nach dem vereinbarten Auftrag. Für Zugänge, Sicherung und Übergabe gelten die entsprechenden Bestimmungen dieser AGB. Rechtstexte, Consent-Technik, Barrierefreiheit, Hosting und laufende Betreuung sind nach Maßgabe des vereinbarten Umfangs zu berücksichtigen. Gesetzlich geschuldete Eigenschaften, Warnpflichten und Aktualisierungen bleiben unberührt.
L5 Content Produktion
Anzahl, Umfang, Formate, Sprachen und Produktionstermine für Texte, Fotos, Videos und Werbemittel richten sich nach der Vereinbarung der Parteien. Zusätzliche Kosten etwa für Studio, Darsteller, Sprecher, Stockmaterial oder Musik bedürfen einer vorab vereinbarten Grundlage. Erforderliche Bildnis-, Aufnahme-, Musik- und Veröffentlichungsrechte müssen für die vereinbarte Nutzung vorliegen. Ein erneuter Dreh wegen eines nachträglich geänderten Briefings ist nur nach vereinbartem Zusatzauftrag kostenpflichtig; die Behebung eines von der Agentur zu verantwortenden Mangels wird nicht zusätzlich verrechnet.
L6 Grafikdesign Branding und Firmenlogos
Bei einer Logoentwicklung sind mangels anderer Vereinbarung zwei ausgearbeitete unterschiedliche Gestaltungsrichtungen zur Auswahl und zwei gebündelte Korrekturrunden an einer ausgewählten Richtung enthalten. Ein Branding-Auftrag umfasst nur die ausdrücklich vereinbarten Anwendungen, etwa Farb- und Schriftkonzept, Geschäftsausstattung oder Gestaltungsleitfaden. Die vereinbarte individuelle Endgestaltung, ihre exklusiven Nutzungsrechte und bearbeitbaren Dateien richten sich nach den AGB. Markenrecherche, Schutzfähigkeitsgutachten und Markenanmeldung sind gesonderte Leistungen befugter Fachleute; erkennbare Rechtsrisiken werden nicht verschwiegen.
